Satzung des Musikvereins Fischach
$1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Musikverein Fischach e.V.“ (nachfolgend kurz „Verein“ genannt) und ist in das Vereinsregister (Vereinsregister – Nr. VR38) eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Fischach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
$2 Zweck und Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
- Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
- Die Förderung von Musikern und Jungmusikern.
- Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
- Durchführung von Konzerten, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
- Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
- Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
- Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
$3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Ausübung von Vereinsämtern erfolgt in der Regel ehrenamtlich. Unberührt davon bleibt ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Vereinsmitglieder und Mitglieder der Vorstandschaft für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Die Erstattung von Aufwendungen kann durch die Vorstandschaft dem Grunde und der Höhe nach beschränkt werden.
- Mitgliedern der Vorstandschaft und sonstigen Personen kann im Rahmen der Möglichkeiten des Vereinshaushalts eine angemessene Aufwandsentschädigung, insbesondere eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden, deren Höhe durch die Vorstandschaft festgelegt wird.
- Soweit im Verein anfallende Aufgaben nicht ehrenamtlich bewältigt werden können, kann die Vorstandschaft zu seiner Unterstützung im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten Dienst- oder Arbeitsverträge abschließen.
$4 Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören an
- aktive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder der Vorstandschaft nach § 10 dieser Satzung.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und/oder materiell fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben.
$5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Zur Aufnahme als aktives Mitglied in den Verein oder als Fördermitglied bedarf es eines schriftlichen Antrags an die Vorstandschaft. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
- Personen, die sich im besonderen Maße um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
$6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und ist mindestens drei Monate vorher der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins handelt oder sich vereinsschädigend verhält oder sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger schriftlicher Anhörung die Vorstandschaft.
- Mitglieder können durch die Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz einer schriftlichen Mitteilung, in der neben einer fristgebundenen Zahlungsaufforderung auf die beabsichtigte Streichung hingewiesen worden ist, mit ihrem Beitrag im Rückstand sind.
- Die Mitgliedschaft endet weiterhin mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
$7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht
- nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- aktives und passives Stimmrecht nach § 9 Abs. 6 wahrzunehmen.
- Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
- Juristische Personen als Fördermitglieder üben ihre Rechte durch Vertreter aus, deren Vollmacht der Vorstandschaft gegenüber spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung nachzuweisen ist.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
- Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu entrichten. Darüber hinaus kann der Verein als weitere Leistungen von aktiven Mitgliedern Probegeld verlangen. Beiträge sowie die weiteren Leistungen werden der Höhe und der Fälligkeit nach von der Mitgliederversammlung oder durch eine von dieser beschlossenen Beitragsordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
$8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- die Vorstandschaft.
$9 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der von der Vorstandschaft festgelegten Tagesordnung einzuberufen
- Die Mitglieder, die im Verbreitungsgebiet des amtlichen Mitteilungsblattes „Der Staudenbote“ wohnen, werden durch Veröffentlichung der förmlichen Einladung eingeladen.
- Mitglieder außerhalb des Verbreitungsgebietes werden in Textform oder schriftlich eingeladen.
- Die Vorstandschaft ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
- Die Vorstandschaft beruft im Übrigen bei besonderem Bedarf oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks für die Einberufung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstand verlangt. Für die Einladungsform und -frist gilt Abs. 2., die Frist kann jedoch auf eine Woche verkürzt werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich ist.
- Die Mitglieder sind berechtigt, bei der Vorstandschaft Anträge und Anregungen auf Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Vorstandschaft ist an die Antragsfrist nicht gebunden. Form- und fristgerecht eingegangene Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und auf die Tagesordnung gesetzt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die/den
- Wahl der Vorstandschaftsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Entgegennahme von Berichten der Vorstandschaft sowie der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Höhe der weiteren Mitgliederleistungen, den Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen der Vorstandschaft,
- Entlastung der Vorstandschaft,
- Beschluss weiterer Vereinsordnungen,
- Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
- Auflösung des Vereins.
- Aktiv und passiv stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Mitgliederversammlungen werden durch ein Mitglied der Vorstandschaft geleitet.
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Vor Beginn von Vorstandschaftswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen, dieser übernimmt die Versammlungsleitung zur Durchführung der Wahlen.
- Die Vorstandschaftswahlen können auf Vorschlag der bisherigen Vorstandschaft grundsätzlich offen durchgeführt werden. Eine geheime Wahl hat immer dann zu erfolgen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag für ein Amt vorliegt.
- Ein Bewerber für ein Vorstandschaftsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt ist in der Stichwahl der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit ist keiner der beiden Kandidaten gewählt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge sind schriftlich ebenfalls zu protokollieren.
$10 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus den jeweiligen Vorständen der sieben Bereiche innerhalb der Vereinsorganisation. Diese sind
- Vorstand Verwaltung
- Vorstand Finanzen
- Vorstand Musik
- Vorstand Jugend
- Vorstand Organisation
- Vorstand Marketing
- 1. und 2. Vorstand Volksfest (wird jeweils dann besetzt, falls die Vorstandschaft das jeweilige Amt als notwendig erachtet)
- Jeder der bis zu acht Vorstände ist gemäß §26 BGB einzeln zeichnungsberechtigt und vertretungsberechtigt und im Vereinsregister eingetragen. Im Innenverhältnis zum Verein ist jeder Vorstand für seinen Bereich zuständig.
- Bei Abstimmungen hat jeder der sieben Bereiche eine Stimme. Dies gilt explizit auch für den Bereich Volksfest, auch wenn dieser durch zwei Vorstände vertreten ist.
- Die Vorstandschaft beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist die Vorstandschaft verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
- Die Vorstandschaft kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung dessen Nachwahl zu erfolgen. Die Vorstandschaft ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandschaftsmitglied die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandschaftsmitglieds zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder der Vorstandschaft aus, sind die verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Nachwahlen einzuberufen.
- Vorstandschaftssitzungen werden durch ein Mitglied der Vorstandschaft einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Bereiche jeweils durch mindestens einen Vorstand vertreten sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandschaftssitzungen eingeladen werden. Die Vorstandschaft beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Über die Beschlüsse werden Protokolle geführt.
- Die Vorstandschaft kann ungeachtet der ansonsten bestehenden Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen in dem Umfang beschließen, als diese von Gerichten oder vom Finanzamt vorgegeben wurden; solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen.
$11 Onlineversammlungen der Organe
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel im Rahmen einer Präsenzveranstaltung unter persönlicher Anwesenheit deren Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können für den Einzelfall auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell) gefasst werden. Die Verfahren können einzeln oder kombiniert (hybrid) durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassungen und der elektronischen Kommunikation trifft die Vorstandschaft.
- Die nach der Satzung vorgegebene Aufgabenzuweisung sowie die Modalitäten der Einberufung und Durchführung der Versammlungen oder Sitzungen gelten unabhängig, ob diese in Präsenz oder als hybride oder virtuelle Versammlungen und Sitzungen durchgeführt werden.
- Entsprechendes gilt für die Sitzungen der Vorstandschaft oder sonstiger Organe im Verein.
$12 Kassenprüfung
Die gewählten Kassenprüfer haben alle Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung ordnungsgemäßer Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens. Die Prüfung erstreckt sich dabei auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die inhaltliche Feststellung zu getätigten Ausgaben. Aus begründetem Anlass kann aufgrund eines Vorstandschaftsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine Kassenprüfung vorgenommen werden.
$13 Musikerjugend
- Die Musikerjugend ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses Vereins.
- Aufgaben und Organisation der Musikerjugend sind in einer Jugendordnung festzulegen, die von der Vorstandschaft zu bestätigen ist.
$14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
$15 Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst, wenn dies in der Mitgliederversammlung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
- Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Fischach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
- Zur Liquidation des Vereins sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände berufen, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
$16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.10.2025 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.